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OECD Gemeinsamer Meldestandard

Finanzinstitut (FI), aktives oder passives Nicht-Finanzinstitut (NFE)

1. Wenn Ihr Rechtsträger ein Finanzinstitut (FI)1 ist

Bitte laden Sie das nachstehende Selbstauskunftsformular herunter und füllen Sie die Abschnitte A, B und C ordnungsgemäss aus.

2. Wenn der Rechtsträger ein aktives Nicht-Finanzinstitut (ANFE)2 ist

Bitte laden Sie das nachstehende Selbstauskunftsformular herunter und füllen Sie die Abschnitte A, B und D ordnungsgemäss aus.

3. Wenn der Rechtsträger ein passives Nicht-Finanzinstitut (PNFE)3 ist

Bitte laden Sie das nachstehende Selbstauskunftsformular für Rechtsträger herunter und füllen Sie die Abschnitte A, B, D und E ordnungsgemäss aus.

Zudem füllen Sie bitte für jede beherrschende Person (die in Spalte E des OECD-Formulars für Rechtsträger als solche aufgeführt ist) entweder das Formular „Steuerstatus von natürlichen Personen“.

Notes and references

  1. Ein Rechtsträger gilt als Finanzinstitut, wenn er kumulativ die  folgenden drei Bedingungen erfüllt:
    (i) Er hält, verwahrt, verwaltet oder investiert in Finanzwerte;  und
    (ii) Seine Bruttoeinkünfte sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage oder dem Handel von Vermögenswerten zuzurechnen; und
    (iii) Er wird von einem anderen Finanzinstitut verwaltet.
  2. Der Ausdruck „aktiver NFE“ gilt für folgende Fälle:

    a) Unternehmen bzw. Rechtsträger mit aktiver Geschäftstätigkeit: Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte (z.B. bestimmte Dividenden, Zinsen, Mieten und Lizenzgebühren, die nicht aus einer aktiv betriebenen gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit stammen) und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen (errechnet als gewichteter Durchschnitt des Prozentsatzes der vierteljährlich gemessenen passiven Vermögenswerte);

    b) Börsennotiertes Unternehmen: Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist eine Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft;

    c) Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen ist;

    d) Der NFE ist eine Holdinggesellschaft, deren Tätigkeiten im (vollständigen oder teilweisen) Besitz der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften bestehen;

    e) Start-up:  Der NFE wurde vor weniger als 24 Monaten gegründet, betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben;

    f) Unternehmen in Auflösung: Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;

    g) Finanzzentrale einer Gruppe: Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen ausschliesslich mit oder für verbundene Gesellschaften der Gruppe, die keine Finanzinstitute sind, mit der Massgabe, dass die Gruppe vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt;

    h) Gemeinnützige Organisation: Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:

    i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben; oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

    ii) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;

    iii) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

    iv) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands;

    v) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
  3. Ein NFE, der (i) kein aktiver NFE ist, oder (ii) ein Investmentunternehmen, das in einem Land gegründet oder errichtet wurde, das kein teilnehmender Staat ist, gelten daher als passive NFEs.
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